Allgemeine Bestimmungen

 

Wichtig
Die Meldung muss folgendes umfassen:
• Meldeschein vollständig ausgefüllt
• Quittung über bezahltes Meldegeld
• Ahnentafel (Fotokopie)
• Championausweis für Championklasse
   (bei Meldung homologiert)

Nicht vollständige Meldeunterlagen werden nicht bearbeitet und gelten als nicht eingetroffen!


Wichtige Mitteilungen an alle Aussteller
Die Ausstellung wird nach dem AR der SKG durchgeführt. (Ausstellungsreglement PDF)
Dieses kann auch direkt beim Sekretariat der SKG, Sagmattstr. 2, CH-4710 Balsthal, gegen Einsendung von CHF 5.40 in Briefmarken bezogen werden.

Haftpflicht
Die Veranstalter übernehmen keinerlei Haftung von Schäden oder Verluste (Diebstahl, Entlaufen, Verletzungen etc.) Der Eigentümer des Hundes haftet für den von seinem Hund angerichteten Schaden.

Annullierung
Sollten höhere Gewalt oder andere Gründe, die von der Ausstellungsleitung nicht vertretbar sind, zur Annullierung der Ausstellung führen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Meldegebühr.

Anhang zu den Ausführungsbestimmungen (AB/AR) zum Reglement der SKG für Hundeausstellungen (AR)
Art. 1 Ausstellungen
Auf allen Ausstellungen ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes Zurechtmachen von Hunden unter Verwendung jeglicher Mittel und Hilfen untersagt.
Gleiches gilt für das Halten eines Hundes an einem sogenannten Galgen. Das Wickeln oder Einflechten der Haare ist auf der Ausstellung verboten. Jeder Aussteller erhält eine Annahmebestätigung, auf welcher diese Bestimmung 2-sprachig (deutsch, französisch) deutlich hervorgehoben wird. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird kontrolliert. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen sind die Kontrolleure befugt, die Aussteller darauf aufmerksam zu machen, die bereits erwähnten Manipulationen zu unterlassen, oder sie werden angewiesen, die Ausstellung zu verlassen.

Art. 3.4 Veteranenklasse
In der Veteranenklasse sind kastrierte Hunde zugelassen.

Ergänzende Ausstellungsbestimmung
Im Sinne des Zuchtwesens sind an unserer Clubschau chemisch vorübergehend kastrierte Rüden ab 9 Monaten in der Klasse "ausser Konkurrenz" herzlich willkommen. Diese Hunde werden gerichtet bzw. bewertet. Damit kann dem Züchter/Hundehalter eine wertvolle Grundlagen zum Entscheid über eine mögliche Zuchtverwendung geboten werden.

Aussteller aus der Schweiz
Das Obligatorium für die Tollwutschutzimpfung wurde vom Bundesrat aufgehoben.
Zum Schutze Ihres Hundes empfehlen wir Ihnen jedoch, diesen gegen Tollwut, Staupe, Parvovirose und Zwingerhusten impfen zu lassen.


Aussteller aus dem Ausland
Beachten Sie bitte die Einreisebestimmungen in die Schweiz. Ein tierärztliches Tollwutimpfzeugnis ist an der Grenze unbedingt erforderlich.
Die Impfung muss mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein. Erfolgte eine Nachimpfung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstimpfung,
so entfällt diese Wartefrist. Die Tollwutimpfung ist im Impfausweis einzutragen und solange gültig, wie vom Impfstoffhersteller angegeben.
Die Gültigkeitsdauer muss eingetragen sein, andernfalls gilt eine Gültigkeitsfrist von einem Jahr.


Schweizer Schönheits-Championtitel
Der Titel "Schweizer Schönheits-Champion" wird vergeben an Hunde, die mind. vier CAC unter mind. drei verschiedenen Richtern an schweiz. Ausstellungen erhalten haben (mind. zwei CAC an Internationalen Hundeausstellungen, 366 Tage zwischen 1. und 4. CAC).

Der Titel "Schweizer Jugend-Schönheits-Champion" wird vergeben an Hunde, die in der Jugendklasse (9 – 18 Mt.) drei Jugend-CAC unter mind. zwei verschiedenen Richtern an schweiz. Ausstellungen erhalten haben. Oder 2 Jugend-CAC und ein CAC aus der Zwischenklasse vergeben von mindestens 2 verschiedenen Richtern, davon mindestens eines an Ausstellungen gemäss Art. 1.11 AR.

Der Titel „Schweizer Veteranen-Schönheits-Champion“ wird vergeben an Hunde, die in der Veteranenklasse (ab 8 Jahren) drei Veteranen-CAC erhalten haben, wovon mind. ein CAC an einer IHA.

Die Vergabe des Jugend-CAC bzw. Res.CAC und des Veteranen-CAC bzw. Res.CAC ist an die Qualifikation "vorzüglich" gebunden.

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